ANHANG I VO (EG) 2006/1107
Hilfeleistungen unter der Verantwortung der Leitungsorgane von Flughäfen
Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,
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an den gemäß Artikel 5 innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude ausgewiesenen Orten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt zu geben und um Hilfe zu bitten,
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von dem ausgewiesenen Ort zum Abfertigungsschalter zu gelangen,
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die Abfertigung zu erledigen und ihr Gepäck aufzugeben,
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vom Abfertigungsschalter zum Luftfahrzeug zu gelangen und dabei gegebenenfalls die nötigen Auswanderungs-, Zoll- und Sicherheitsverfahren zu durchlaufen,
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gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Luftfahrzeugs zu gelangen,
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von der Luftfahrzeugtür zu ihrem Sitz zu gelangen,
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ihr Gepäck im Luftfahrzeug zu verstauen und wieder in Besitz zu nehmen,
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von ihrem Sitz zur Luftfahrzeugtür zu gelangen,
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gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen das Luftfahrzeug zu verlassen,
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von Luftfahrzeugen zur Gepäckhalle zu gelangen und ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen und dabei gegebenenfalls die nötigen Einwanderungs- und Zollverfahren zu durchlaufen,
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von der Gepäckhalle zu einem ausgewiesenen Ort zu gelangen,
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im Transit mit der in der Luft und am Boden benötigten Hilfe innerhalb eines Abfertigungsgebäudes und zwischen zwei Abfertigungsgebäuden Anschlussflüge zu erreichen,
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erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen.
Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen und beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.
Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle am Boden (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).
Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen, wobei allerdings nicht identische Ausrüstungen gestellt werden müssen.
Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleithunde am Boden.
Mitteilung der für einen Flug benötigten Informationen in zugänglicher Form.
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