ANHANG VO (EG) 2006/1114
| Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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| (1) | (2) | (3) |
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22089069 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069. Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden. Sie kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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22089069 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069. Die Ware kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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22089069 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069. Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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22089069 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069. Die Ware kann nicht als Mundspülung der Position 3306 betrachtet werden, da ihre Aufmachung nicht unzweifelhaft ihre Bestimmung zu diesem Zweck erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz Buchstabe b). Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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22089069 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069. Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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33069000 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3306 und 33069000. Die Ware ist in einer Art aufgemacht, die ihre Bestimmung zur Mundhygiene unzweifelhaft erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz, Buchstabe b). |
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