ANHANG VO (EG) 2006/1114

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Flüssigkeit auf der Grundlage von Arnikatinktur (Verhältnis Arnika/Extrakt 1:10), die in Flaschen mit 50 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 45 % vol.

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

Empfohlene anzuwendende Menge: 30 bis 50 Tropfen verdünnt in einem halben Glas Wasser, 2 bis 3 Mal täglich.

22089069

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069.

Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

Sie kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

2.
Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 68 % vol, bestehend aus

— Spitzwegerichblättern (Plantago lanceolata) Thymianspitzen (Thymus vulgaris) und Currykraut (Helichrysum italicum)
2,1 g
— Propolis-Trockenextrakt
84 mg
— gefriergetrockneten Auszügen aus Grindelia (Grindelia robusta)
45 mg
— Eukalyptusöl (Eucalyptus globulus)
10,5 mg
— Kiefernöl (Pinus sylvestris)
10,5 mg
— Alkohol
— Wasser

Laut Verpackung kann die Ware zur Verbesserung der Atmung verwendet werden und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

Empfohlene anzuwendende Menge: 25 Tropfen verdünnt in etwas Wasser, 3 Mal täglich.

22089069

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069.

Die Ware kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

3.
Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

— Propolis (mind. 38 mg/ml Gesamtflavonoide berechnet als Galangin)
16 GHT
— Alkohol
— Wasser

Laut Verpackung stärkt die Ware die natürliche Abwehr des Rachens und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

Empfohlene anzuwendende Menge: 40 bis 60 Tropfen täglich auf einem Teelöffel Zucker oder Honig.

22089069

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069.

Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

4.
Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

— wässrigem alkoholischem Propolisextrakt (angereichert mit nativem Propolis-Trockenextrakt)
0,6 g
— Alkohol
— Wasser

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt mit einer empfohlenen anzuwendenden Menge von 25 Tropfen ein bis zwei Mal täglich, verdünnt in einem halben Glas Wasser. Sie kann auch als Mundspülung verwendet werden, indem 25 Tropfen in einer beliebigen Menge Wasser verdünnt werden.

22089069

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069.

Die Ware kann nicht als Mundspülung der Position 3306 betrachtet werden, da ihre Aufmachung nicht unzweifelhaft ihre Bestimmung zu diesem Zweck erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz Buchstabe b).

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

5.
Flüssigkeit auf Grundlage eines Glycerinmazerates von Knospen der schwarzen Johannisbeere (Ribes Nigrum) (Verhältnis Droge/Extrakt 1:20), die in Flaschen mit 100 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 38 % vol.

Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

Empfohlene anzuwendende Menge: 50 bis 150 Tropfen täglich, verdünnt in etwas Wasser.

22089069

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 220890 und 22089069.

Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

6.
Ware, die in Sprühflaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 20 % vol, bestehend aus

— wässrigem alkoholischem Propolisextrakt
86,75 %
— Honig
13 %
— natürlichen Aromastoffen (Zitrone)
0,1 %
— Xanthan
0,1 %
— Zitronenöl (Citrus limonum)
0,05 %

Die Ware ist als Mundspray zur Mundhygiene aufgemacht. Sie wird direkt in den Mund gesprüht.

33069000

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3306 und 33069000.

Die Ware ist in einer Art aufgemacht, die ihre Bestimmung zur Mundhygiene unzweifelhaft erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz, Buchstabe b).

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