Artikel 2 VO (EG) 2006/1124

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger:
Frankreich: 18
Spanien: 18
Thunfischfänger mit Angeln:
Portugal: 2
Oberflächen-Langleinenfischer:
Spanien: 20
Portugal: 5

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

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