Präambel VO (EG) 2006/1124
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe(2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.
- (2)
- Die beiden Vertragsparteien haben in Erwartung der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates(3) genehmigte Protokoll durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern.
- (3)
- Die Genehmigung dieser Verlängerung liegt im Interesse der Gemeinschaft.
- (4)
- Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1.
- (3)
ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 12.
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