ANHANG VO (EG) 2006/1125

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), auch wenn als Tierfutter verwendet.
02109949

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0210, 021099 und 02109949.

Da die Schweineohren genießbar sind, sind sie in das Kapitel 2 einzureihen und nicht in das Kapitel 5, aus dem genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 des HS).

Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben.

Das Trocknen von Schweineohren beeinträchtigt nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr (HS-Erläuterung zu Kapitel 2, Allgemeines, dritter Absatz, Punkt 1, und vierter Absatz).

2.
Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.
05119990

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0511, 051199 und 05119990.

Da die Schweineohren nicht genießbar sind, sind sie in das Kapitel 5 einzureihen und nicht in das Kapitel 2, aus dem nicht genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der KN).

Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben.

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