Artikel 2 VO (EG) 2006/1177

Verwendung von antimikrobiellen Mitteln

(1) Antimikrobielle Mittel dürfen nicht als spezifische Methode zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 und gemäß den unter den Buchstaben a, b und c sowie in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen dürfen antimikrobielle Mittel, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind, in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen verwendet werden:

a)
Tiere mit Salmonelleninfektion weisen klinische Symptome auf, die ihnen übermäßiges Leiden verursachen; die infizierten Herden, die mit antimikrobiellen Mitteln behandelt wurden, sind weiterhin als salmonelleninfiziert zu betrachten, und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr einer Ausbreitung der Salmonellen in der übrigen Zuchtpyramide so weit wie möglich einzudämmen;
b)
Rettung wertvollen genetischen Materials, einschließlich „Eliteherden” , von Herden gefährdeter Rassen und von Herden, die zu Forschungszwecken gehalten werden, damit neue salmonellenfreie Herden gewonnen werden; Küken aus Bruteiern, die von behandelten Tieren stammen, sind während der Aufzuchtphase im zweiwöchigen Abstand zu beproben, wobei der Plan auf die Feststellung einer Prävalenz relevanter Salmonellen von 1 % mit einem Konfidenzintervall von 95 % auszurichten ist;
c)
Einzelfallgenehmigungen der zuständigen Behörde für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung in einer Herde, die unter Salmonellenverdacht steht, insbesondere nach einer epidemiologischen Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs oder nach der Feststellung von Salmonelleninfektionen in der Brüterei oder im Haltungsbetrieb; die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, in Notfällen die Behandlung ohne vorherige Genehmigung zuzulassen, sofern Probenahmen durch einen zugelassenen Tierarzt gemäß der Begriffsbestimmung unter Buchstabe g des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführt werden und die Behandlung umgehend der zuständigen Behörde gemeldet wird; die Herden gelten als salmonelleninfiziert, wenn die Probenahme nicht gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes vorgenommen wird.

(3) Die Verwendung antimikrobieller Mittel muss von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden und ist so weit wie möglich auf bakteriologische Probenahme und Empfindlichkeitstests zu stützen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

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