Artikel 4 VO (EG) 2006/1177
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für alle Geflügelbestände zu den jeweiligen Daten, die in der Spalte 5 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannt sind.
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