Präambel VO (EG) 2006/1184

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(2) wurde inhaltlich geändert(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Aus Artikel 36 des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten daher unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden.
(3)
Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden.
(4)
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.
(5)
Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen der beiden vorhergehenden Erwägungsgründe bei den in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen erfüllt sind.
(6)
Sollen im Rahmen der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vorschriften über die Beihilfen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen getroffen werden, so muss die Kommission die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. Geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62).

(3)

Siehe Anhang I.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.