Artikel 3 VO (EG) 2006/1185

(1) Auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2005 genehmigten Umstellungsplan aufgeführt sind, finden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 4 und Anhang III Nummer 1.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 keine Anwendung.

(2) Die Kapazität jedes Fischereifahrzeugs, das die Befreiung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nutzt, wird als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flottenabgang angesehen, der den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.