Präambel VO (EG) 2006/1185
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas(2) (nachstehend „Abkommen” genannt) wurde am 1. Februar 1989 in Luanda unterzeichnet und trat gemäß Artikel 15 des Abkommens am selben Tag in Kraft.
- (2)
- Das letzte diesem Abkommen beigefügte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen(3) ist nicht verlängert worden, da bestimmte Bedingungen im neuen Rechtsrahmen über biologische Meeresressourcen, den die Regierung der Republik Angola im Oktober 2004 verabschiedet hat, mit den Bestimmungen der Gemeinschaft für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern Angolas unvereinbar sind.
- (3)
- Das Abkommen sollte daher nach dem Verfahren des Artikels 14 des Abkommens gekündigt werden.
- (4)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(4) können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind, Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren. Die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden. Sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird.
- (5)
- Am 18. Juli 2005 verabschiedete die Kommission eine Entscheidung zur Genehmigung des Umstellungsplans für die Fischereifahrzeuge, die von der Nichterneuerung des Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Angola betroffen sind; dieser Umstellungsplan wird im Rahmen des operationellen Programms des FIAF für Strukturinterventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor für die spanischen Ziel-1-Regionen im Zeitraum 2000—2006 durchgeführt.
- (6)
- Um die Durchführung des Umstellungsplans zu erleichtern, sollten die unter den Plan fallenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die wegen dieser Kündigung ihre Fangtätigkeit im Rahmen des Abkommens einstellen, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ausgenommen werden. Sie sollten insbesondere weder zur Erstattung der öffentlichen Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit oder für Erneuerung, Modernisierung und Ausrüstung noch zum Nachweis der kontinuierlichen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Streichung aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft verpflichtet sein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 268 vom 19.9.1987, S. 66.
- (3)
ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 92.
- (4)
ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.