Präambel VO (EG) 2006/1257

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nocciola di Giffoni” geprüft.
(2)
Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich der Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Agrarerzeugnisse aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, der besonderen Etikettierungsvorschriften und der nach einzelstaatlichen Vorschriften zu erfüllenden Anforderungen.
(3)
Hinsichtlich der Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Agrarerzeugnisse aus dem geografischen Gebiet stammen, soll mit der Änderung präzisiert werden, dass die Erzeuger zusätzlich zu den Parzellenregistern bei den betreffenden Gemeinden Produktionsverzeichnisse führen und die erzeugten Mengen melden müssen.
(4)
Hinsichtlich der besonderen Etikettierungsvorschriften ist das Bildzeichen der betreffenden geografischen Angabe geändert worden und es ist in der Spezifikation nunmehr vorgeschrieben, dass dieses Bildzeichen auf dem Etikett der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angegeben werden muss.
(5)
Hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Vorschriften zu erfüllenden Anforderungen sind die Bezugnahmen auf von der Region Kampanien ausgearbeitete Durchführungsvorschriften bezüglich der Gewinnungsart und der Kontrollen gestrichen worden.
(6)
Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um eine Änderung handelt, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspricht und geringfügig ist. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Änderung weder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betrifft noch seinen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ändert.
(7)
Für die geschützte geografische Angabe „Nocciola di Giffoni” empfiehlt es sich daher, die Änderung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 genannten Spezifikation zu genehmigen, ohne das Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 derselben Verordnung anzuwenden.
(8)
Außerdem sind die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 genannten Angaben zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung erfordert dies die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission(2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16.

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