Artikel 11 VO (EG) 2006/1320

Vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums für eine auf der Grundlage von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangene Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die Umwandlung dieser Verpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, vorausgesetzt

a)
eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Tierschutz mit sich und
b)
die bestehende Verpflichtung wird wesentlich erweitert.

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