Artikel 2 VO (EG) 2006/1320

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen” : Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert werden und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 anwendbar sind;
b)
„aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen” :

i)
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert werden, in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen;
ii)
Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999;
iii)
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert werden, in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen;

c)
„neue Mitgliedstaaten” : Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;
d)
„derzeitiger Programmplanungszeitraum” : der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der am 31. Dezember 2006 endet;
e)
„neuer Programmplanungszeitraum” : der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der am 1. Januar 2007 beginnt;
f)
„Verpflichtungen” : rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;
g)
„Zahlungen” : Zahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;
h)
„Mehrjahresverpflichtungen” :

i)
Verpflichtungen, die sich auf folgende Maßnahmen beziehen: Vorruhestandsregelungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, Unterstützung von Landwirten bei der Übernahme von Standards, Unterstützung der Landwirte bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe und Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergemeinschaften;
ii)
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung in Form von Zinsvergünstigungen, die Förderung in Form von Leasing und die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten, wenn die einmalige Prämie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in mehreren Raten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, gerechnet von der Auszahlung der ersten Rate an, gezahlt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.