Artikel 7 VO (EG) 2006/1320
(1) Die Ausgaben für andere Mehrjahresverpflichtungen als diejenigen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vom ELER im neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden.
(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen:
- a)
- ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder
- b)
- von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist.
Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.
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