ANHANG I VO (EG) 2006/1368

DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT UND DISSOSTICHUS-WIEDERAUSFUHRDOKUMENT

Das Fangdokument und das Wiederausfuhrdokument enthalten
1.
eine spezielle Kennnummer, die sich aus folgenden Zahlen zusammensetzt:

i)
einer vierstelligen Zahl, die aus den beiden Ziffern des von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Ländercodes besteht, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres, für das das Dokument ausgestellt wird;
ii)
einer durchlaufenden dreistelligen Zahl (beginnend mit 001), die die Reihenfolge angibt, in der die Formulare des Fangdokuments ausgegeben werden;

2.
folgende Angaben:

i)
Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer der Behörde, die den Vordruck des Fangdokuments ausgegeben hat;
ii)
Name, Heimathafen, nationale Registriernummer und Rufzeichen des Fischereifahrzeuges sowie gegebenenfalls die IMO/Lloyd-Registernummer;
iii)
gegebenenfalls die Nummer der auf das Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz oder Erlaubnis;
iv)
das Gewicht jeder Dissostichus-Art, aufgeschlüsselt nach angelandeten oder umgeladenen Erzeugnisarten und

a)
statistischen Untergebieten oder Bereichen der CCAMLR, wenn der Fang aus dem Übereinkommensbereich stammt, und/oder
b)
statistischen Gebieten, Untergebieten oder Bereichen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), wenn der Fang nicht aus dem Übereinkommensbereich stammt;

v)
die Daten, zwischen denen Fischfang betrieben wurde;
vi)
bei Anlandung das Datum und der Anlandehafen und bei Umladung das Datum, der Name des umladenden Fischereifahrzeuges, seine Flagge und nationale Registriernummer (bei Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die dem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Nummer der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft);
vii)
Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Empfängers oder der Empfänger des Fangs sowie die erhaltene Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Aufmachungen; und
viii)
Angaben zur Beförderung im Ausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Fangdokuments und gegebenenfalls im Wiederausfuhr-Abschnitt des Dissostichus-Wiederausfuhrdokuments:

1.
im Falle der Beförderung auf dem Seeweg:

Behälternummer oder, wenn es sich um mehr als einen Behälter handelt, eine als Anlage beigefügte Liste der Behälternummern, die von der Behörde, die das Dissostichus-Fangdokument oder das Dissostichus-Wiederausfuhrdokument bestätigt, zur Bestätigung unterzeichnet und abgestempelt ist, oder

Schiffsname und

Schiffsfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

2.
im Falle der Beförderung auf dem Luftweg:

Flugnummer, Luftfrachtbriefnummer, Tag und Ort der Ausstellung

3.
im Falle der Beförderung auf anderem Wege (Landverkehr):

Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens, oder

Bahnfrachtbriefnummer, und

Tag und Ort der Ausstellung.

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