Artikel 2 VO (EG) 2006/1539

(1) Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgelegt.

(2) Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers und Reises an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.

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