Artikel 11 VO (EG) 2006/166

Vertraulichkeit

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen nicht veröffentlicht werden können und aus welchem Grund dies nicht möglich ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

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