Artikel 16 VO (EG) 2006/166
Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:
- a)
- den Anforderungen gemäß Artikel 5;
- b)
- der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9;
- c)
- den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2;
- d)
- der Sensibilisierung gemäß Artikel 15;
- e)
- der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 11;
- f)
- den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung.
(2) Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.
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