Artikel 18 VO (EG) 2006/166

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um

a)
sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;
b)
sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.

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