Artikel 18 VO (EG) 2006/166
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um
- a)
- sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;
- b)
- sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.
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