Artikel 7 VO (EG) 2006/166
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.
(3) Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen binnen einem Monat nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in das Europäische PRTR auf.
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