ANHANG I VO (EG) 2006/166
Tätigkeiten
Nr. | Tätigkeit | Kapazitätsschwellenwert |
---|---|---|
1. | Energiesektor | |
a) | Mineralöl- und Gasraffinerien | *(1) |
b) | Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen | * |
c) | Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen | mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW) |
d) | Kokereien | * |
e) | Anlagen zum Mahlen von Kohle | mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde |
f) | Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen | * |
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | |
a) | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze | * |
b) | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen | mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde |
c) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch | |
|
mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde | |
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mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW | |
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mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde | |
d) | Eisenmetallgießereien | mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
e) | Anlagen | |
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* | |
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mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen | |
f) | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren | wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt |
3. | Mineral verarbeitende Industrie | |
a) | Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten | * |
b) | Tagebau und Steinbruch | wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht |
c) | Anlagen zur Herstellung von | |
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mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag | |
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mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag | |
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mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag | |
d) | Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | * |
e) | Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern | mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
f) | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern | mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
g) | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan | mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3 |
4. | Chemische Industrie | |
a) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
|
* |
b) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
|
* |
c) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) | * |
d) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden | * |
e) | Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens | * |
f) | Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial | * |
5. | Abfall- und Abwasserbewirtschaftung | |
a) | Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle | mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag |
b) | Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(2) fallen | mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde |
c) | Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle | mit einer Kapazität von 50 t pro Tag |
d) | Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(3) verlangt wurde, abgelaufen ist) | mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25000 t |
e) | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen | mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
f) | Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen | mit einer Leistung von 100000 Einwohnergleichwerten |
g) | Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten | mit einer Kapazität von 10000 m3 pro Tag(4) |
6. | Be- und Verarbeitung von Papier und Holz | |
a) | Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | * |
b) | Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) | mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
c) | Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien | mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag |
7. | Intensive Viehhaltung und Aquakultur | |
a) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen |
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b) | Intensive Aquakultur | mit einer Produktionskapazität von 1000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr |
8. | Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor | |
a) | Anlagen zum Schlachten | mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag |
b) | Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: | |
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mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag | |
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mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) | |
c) | Behandlung und Verarbeitung von Milch | mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert) |
9. | Sonstige Industriezweige | |
a) | Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien | mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
b) | Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen | mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
c) | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken | mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr |
d) | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren | * |
e) | Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen | mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe |
Fußnote(n):
- (1)
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig).
- (2)
ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
- (3)
ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
- (4)
Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.
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