ANHANG I VO (EG) 2006/166

Tätigkeiten

Nr. Tätigkeit Kapazitätsschwellenwert
1. Energiesektor
a) Mineralöl- und Gasraffinerien *(1)
b) Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen *
c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)
d) Kokereien *
e) Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde
f) Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen *
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
a) Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze *
b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde
c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
i)
Warmwalzen
mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde
ii)
Schmieden mit Hämmern
mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW
iii)
Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten
mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde
d) Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
e) Anlagen
i)
zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
*
ii)
zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)
mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
f) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt
3. Mineral verarbeitende Industrie
a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten *
b) Tagebau und Steinbruch wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht
c) Anlagen zur Herstellung von
i)
Zementklinkern in Drehrohröfen
mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag
ii)
Kalk in Drehrohröfen
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag
iii)
Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag
d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest *
e) Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
g) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3
4. Chemische Industrie
a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)
einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)
ii)
sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen
iii)
schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
iv)
stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten
v)
phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
vi)
halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
vii)
metallorganischen Verbindungen
viii)
Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
ix)
synthetischen Kautschuken
x)
Farbstoffe und Pigmente
xi)
Tensiden
*
b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)
Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
ii)
Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren
iii)
Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
iv)
Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
v)
Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
*
c) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) *
d) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden *
e) Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens *
f) Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial *
5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
a) Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag
b) Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(2) fallen mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde
c) Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag
d) Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(3) verlangt wurde, abgelaufen ist) mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25000 t
e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag
f) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100000 Einwohnergleichwerten
g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10000 m3 pro Tag(4)
6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
a) Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen *
b) Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur
a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
i)
mit 40000 Plätzen für Geflügel
ii)
mit 2000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)
iii)
mit 750 Plätzen für Sauen
b) Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr
8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag
b) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:
i)
tierischen Rohstoffen (außer Milch)
mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
ii)
pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
c) Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)
9. Sonstige Industriezweige
a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag
b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr
d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren *
e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

Fußnote(n):

(1)

Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig).

(2)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(3)

ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)

Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.

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