ANHANG III VO (EG) 2006/166

Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen

Referenzjahr
Bezeichnung der Betriebseinrichtung

Name der Muttergesellschaft

Name der Betriebseinrichtung

Kennnummer der Betriebseinrichtung

Straße

Stadt/Gemeinde

Postleitzahl

Land

Koordinaten des Standortes

Flusseinzugsgebiet(1)

NACE-Code (4-stellig)

Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Produktionsvolumen (fakultativ)

Zahl der Anlagen (fakultativ)

Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ)

Beschäftigtenzahl (fakultativ)

Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die von der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft gemeldet werden (fakultativ)

Sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten der Betriebseinrichtung (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVU-Code, sofern verfügbar)

Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)

Tätigkeit 2

Tätigkeit N

Daten zu Freisetzungen in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in die Luft

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Daten zu Freisetzungen in Wasser für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in Gewässer

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T: insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Daten zu Freisetzungen in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in den Boden

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T: insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in kg/Jahr
Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten

Innerhalb des Landes:

zur Verwertung (R)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

Innerhalb des Landes:

zur Beseitigung (D)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Verwertung (R)

Name des verwertenden Unternehmens

Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Beseitigung (D)

Name des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr
Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten
zur Verwertung (R)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr
zur Beseitigung (D)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde:

Name

Straße

Stadt/Gemeinde

Tel.-Nr.

Fax-Nr.

E-Mail-Adresse

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

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