ANHANG III VO (EG) 2006/166
Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen
Referenzjahr | ||
Bezeichnung der Betriebseinrichtung | ||
Name der Muttergesellschaft Name der Betriebseinrichtung Kennnummer der Betriebseinrichtung Straße Stadt/Gemeinde Postleitzahl Land Koordinaten des Standortes Flusseinzugsgebiet(1) NACE-Code (4-stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Produktionsvolumen (fakultativ) Zahl der Anlagen (fakultativ) Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ) Beschäftigtenzahl (fakultativ) Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die von der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft gemeldet werden (fakultativ) |
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Sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten der Betriebseinrichtung (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVU-Code, sofern verfügbar) | ||
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I) Tätigkeit 2 Tätigkeit N |
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Daten zu Freisetzungen in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten | Freisetzungen in die Luft | |
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Daten zu Freisetzungen in Wasser für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten | Freisetzungen in Gewässer | |
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Daten zu Freisetzungen in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten | Freisetzungen in den Boden | |
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten | ||
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in kg/Jahr |
Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten | ||
Innerhalb des Landes: zur Verwertung (R) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Innerhalb des Landes: zur Beseitigung (D) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
In andere Länder: zur Verwertung (R) Name des verwertenden Unternehmens Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
In andere Länder: zur Beseitigung (D) Name des beseitigenden Unternehmens Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten | ||
zur Verwertung (R) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
zur Beseitigung (D) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde: Name Straße Stadt/Gemeinde Tel.-Nr. Fax-Nr. E-Mail-Adresse |
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
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