ANHANG I VO (EG) 2006/1662

Abschnitt I Teil A Nummer 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:

2.
Wird jedoch die Verpackung und/oder Umhüllung eines Erzeugnisses entfernt oder das Erzeugnis in einem anderen Betrieb verarbeitet, so ist ein neues Kennzeichen auf das Erzeugnis aufzubringen. In diesem Fall muss das neue Kennzeichen die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.

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