Artikel 3 VO (EG) 2006/1737
Ausnahmen hinsichtlich der Rasterdichte
(1) Für die Erhebung auf anderen Holzflächen kann eine Teilstichprobe des Rasters mit 32 × 32 km-Einheiten verwendet werden.
(2) Für die Erhebung in den großen homogenen Waldgebieten in Finnland, nördlich einer Breite von 65° 30′, und in Schweden, nördlich einer Breite von 59°, kann eine Teilstichprobe des Rasters mit 32 × 32 km-Einheiten verwendet werden.
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