Artikel 38 VO (EG) 2006/1737
Koordinierung der Zahlungsanträge
Die Mitgliedstaaten stellen in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass die Zahlungsanträge der zuständigen Stellen koordiniert werden und den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.