ANHANG II VO (EG) 2006/1737

HANDBUCH (gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003) GEMEINSAME WALDBRAND-SCHLÜSSELDATEN TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Die folgenden technischen Spezifikationen gelten in Bezug auf die Erhebung der gemeinsamen Schlüsseldaten, die für jeden Waldbrand gemäß Artikel 9 zu vermerken und zu übermitteln sind. Die Daten sind als kommaseparierte Dateien im ASCII-Format (d. h. im CSV-Dateiformat) zu übermitteln. Jeder Waldbrand stellt einen Eintrag in der Datei dar. Jeder Waldbrand-eintrag muss folgende Angaben enthalten:
a)
Datum und Ortszeit des ersten Alarms

zusammengesetzt aus:

a1.
Datum des ersten Alarms: örtliches Datum (Tag, Monat, Jahr), an dem die amtlichen Waldbrandschutzdienste über den Ausbruch des Feuers informiert wurden.

Das erwartete Datumsformat ist [JJJJMMTT], Beispiel: 20030702 (2. Juli 2003).

a2.
Zeitpunkt des ersten Alarms: Ortszeit (Stunde, Minute), zu der die amtlichen Waldbrandschutzdienste über den Ausbruch des Feuers informiert wurden.

Das erwartete Datenformat ist [HHMM], wobei der Stundenwert 00-23 beträgt. Beispiele: 0915, 1446, 0035.

Datum und Uhrzeit des ersten Alarms beziehen sich auf das Ereignis, das die Aktivierung der Feuerwehreinheiten auslöst. Daher handelt es sich nicht notwendigerweise um den Zeitpunkt, an dem ein Brand — oder ein möglicher Brand — dem Waldbrandbüro physisch gemeldet wird, sondern allgemeiner um den Zeitpunkt, an dem ein Mitglied der Waldbrandschutzorganisation zum ersten Mal über einen möglichen Brand Kenntnis erlangt oder diesen selbst unmittelbar entdeckt.

Erfolgt eine Kontrolle zur Bestätigung des Alarms vor der Aktivierung der Feuerwehreinheiten, ist der allererste Alarm zu vermerken.

b)
Datum und Ortszeit der ersten Maßnahme

zusammengesetzt aus:

b1.
Datum der ersten Maßnahme: örtliches Datum (Tag, Monat, Jahr), an dem die ersten Feuerwehreinheiten an der Stelle des Waldbrands eintrafen.

Das erwartete Datumsformat ist [JJJJMMTT], Beispiel: 20030702 (2. Juli 2003).

b2.
Zeitpunkt der ersten Maßnahme: Ortszeit (Stunde, Minute), zu der die ersten Feuerwehreinheiten an der Waldbrandstelle eintrafen.

Das erwartete Datenformat ist [HHMM], wobei der Stundenwert 00-23 beträgt. Beispiele: 0915, 1446, 0035.

Datum und Uhrzeit der ersten Maßnahme entsprechen dem Zeitpunkt, zu dem die erste Feuerwehreinheit die Feuerfront erreicht, d. h. dem Moment, in dem der erste Eingriff begann.

c)
Datum und Ortszeit der Löschung

zusammengesetzt aus:

c1.
Datum der Feuerlöschung: örtliches Datum (Tag, Monat, Jahr), an dem der Brand vollständig gelöscht wurde, d. h. an dem die letzten Feuerwehreinheiten die Waldbrandstelle verlassen haben.

Das erwartete Datumsformat ist [JJJJMMTT], Beispiel: 20030702 (2. Juli 2003).

c2.
Zeitpunkt der Feuerlöschung: Ortszeit (Stunde, Minute), zu der der Brand vollständig gelöscht wurde, d. h. Zeitpunkt, an dem die letzten Feuerwehreinheiten die Waldbrandstelle verlassen haben.

Das erwartete Datenformat ist [HHMM], wobei der Stundenwert 00-23 beträgt. Beispiele: 0915, 1446, 0035.

Datum und Uhrzeit der Feuerlöschung entsprechen dem Zeitpunkt, an dem die Feuerfront vollständig gelöscht wurde. Daher sind hierin die Aufräumarbeiten enthalten, die Zeit, die die Einheiten benötigen, um zur Einsatzzentrale zurückzukehren, jedoch nicht enthalten.

Hinweis: Der Beginn eines neuen Tages ist Mitternacht (Zeit: 00:00). Erfolgen der erste Alarm beispielsweise um 23:30 und die erste Maßnahme um 00:30, dann sind die Ereignisse folglich für zwei verschiedene Tage zu vermerken (T bzw. T + 1).

d)
Stelle des Ausbruchs in der Gemeinde

Name und Code der Gemeinde(1), in der der Feuerausbruch gemeldet wurde. Diese ist gemäß der Nomenklatur der Mitgliedstaaten anzugeben. Die vollständige Liste der in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten und in die gemeinsame Waldbrand-Schlüsseldatenbank übernommenen Gemeindenamen und -codes ist neben den Branddaten in einer separaten Datei zu übermitteln.

Der Code der nächsthöheren hierarchischen Gebietseinheit, zu der die Gemeinde gehört, ist außerdem zu vermerken. Diese Gebietseinheit entspricht der dritten Ebene der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 3), wie in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt. Der angegebene NUTS3-Code hat mit dem fünfstelligen Code in Anhang I derselben Richtlinie übereinzustimmen.

Neue Mitgliedstaaten, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 keine Liste der NUTS3-Codes vorliegt, richten sich nach der Norm „Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)” des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften. Die übermittelten Codes entsprechen den aktuellsten NUTS3-Codes gemäß dem GISCO-Informationssystem.

e)
Durch den Brand geschädigte Gesamtfläche

Die durch den Brand geschädigte Gesamtfläche entspricht der geschätzten endgültigen Brandgröße, d. h. der Ausdehnung der durch das Feuer verbrannten endgültigen Fläche (unabhängig vom Ausmaß des Schadens).

Die Ausdehnung wird in Hektaranteilen, bis zur zweiten Stelle genau, ohne Verwendung des Kommas als Separator (d. h. in Hektar*100) angegeben. Beispiele:

Verbrannte Fläche = 12,05 Hektar, vermerkt als 1205; verbrannte Fläche = 3,2 Hektar, vermerkt als 320.

Im Falle von nicht verbrannten Flächen innerhalb des verbrannten Bereichs ( „nicht verbrannte Inseln” ) ist deren Oberfläche bei der Schätzung der Brandgröße auszuklammern.

f)
Aufschlüsselung der durch den Brand geschädigten Fläche in Wälder und andere Holzflächen sowie nicht bewaldete Flächen

Die verbrannte Gesamtfläche ist zu unterteilen in:

f(1):
Wälder und andere Holzflächen,
f(2):
nicht bewaldete Flächen.

„Wälder” und „andere Holzflächen” entsprechen der Definition laut Artikel 3 der „Forest-Focus” -Verordnung. Der Begriff „nicht bewaldete Flächen” entspricht den in Artikel 3 derselben Verordnung definierten „anderen Flächen” . Greift das Feuer jedoch auch auf Agrar- oder städtische Flächen über, so sind diese in der verbrannten Gesamtfläche nicht zu berücksichtigen.

Die Ausdehnung wird in Hektaranteilen, bis zur zweiten Stelle genau, ohne Verwendung des Kommas als Separator (d. h. in Hektar*100) angegeben.

g)
Vermutete Ursache

Die vermutete Ursache des Brandes ist unter eine der vier folgenden Kategorien zu fassen:

1.
unbekannt,
2.
natürliche Ursache,
3.
Versehen oder Unachtsamkeit, d. h. Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit, aber kein vorsätzlich gelegtes Feuer (z. B. Unfälle durch Stromleitungen, Eisenbahnen, Arbeiten, Feuer im Freien usw.),
4.
Vorsatz oder Brandstiftung.

Im Waldbrandeintrag ist die in der vorstehenden Liste aufgeführte Kategorienummer (1 bis 4) zu vermerken.

Waldbrandeintrag und Datenbeispiel

Ein vollständiger Waldbrandeintrag enthält alle in der nachfolgenden Tabelle zusammengefassten Datenpositionen (Felder).
Feldname Beschreibung

Ref.

(*)

Länge

(**)

Branddatenbeispiel
FIREID MS-Brandidentifikator 1
DATEAL Datum des ersten Alarms a1 8 20030813
TIMEAL Uhrzeit des ersten Alarms a2 4 1435
DATEIN Datum der ersten Maßnahme b1 8 20030813
TIMEIN Zeitpunkt der ersten Maßnahme b2 4 1520
DATEEX Datum der Brandlöschung c1 8 20030814
TIMEEX Uhrzeit der Brandlöschung c2 4 0010
NUTS3 NUTS3-Code (Verordnung (EG) Nr. 1059/2003) d 5 ITG21
CODECOM Gemeindecode (MS-Nomenklatur) d 090047
NAMECOM Gemeindename (MS-Nomenklatur) d OLBIA
TBA Verbrannte Gesamtfläche (ha*100) e 2540
FBA Verbrannte Waldfläche (ha*100) f1 2000
NFBA Verbrannte nicht bewaldete Fläche (ha*100) f2 540
CAUSE Vermutete Ursache g 1 1
Der Waldbrandeintrag in der Spalte „Branddatenbeispiel” wird in der übermittelten CSV-Datei wie folgt vermerkt:

    1, 20030813, 1435, 20030813, 1520, 20030814, 0010, ITG21, 090047, OLBIA, 2540, 2000, 540, 1

Wichtiger Hinweis

Der Waldbrandeintrag sollte keine leeren Positionen enthalten. Im Falle fehlender Daten ist für jeden Datentyp ein spezieller Code zu definieren und zu vermerken. Daher sind die Codes für fehlende Daten für den jeweiligen Datentyp einzeln festzulegen. Für fehlende Daten werden die folgenden Codes empfohlen:
Datum (Felder DATEAL, DATEIN, DATEEX): 99999999
Uhrzeit (Felder TIMEAL, TIMEIN, TIMEEX): 9999
Standort (Felder NUTS3, CODECOM, NAMECOM): XX
Fläche (Felder TBA, FBA, NFBA): -999
Ursache (Feld CAUSE): 9
Leere Felder (ohne Daten oder einen Code für fehlende Daten) werden als Fehler betrachtet, und der entsprechende Waldbrandeintrag wird separat weiter verarbeitet.

Erhebung zur Datenqualität

Bei Eingang der Daten aus den Mitgliedstaaten wird eine Erhebung über die Qualität der Analysedaten durchgeführt, um die Integrität und logische Konsistenz der Datenbank zu gewährleisten. In einer ersten Phase werden einzelne Felder untersucht, um zu überprüfen, dass Datenbereiche und Validierungsregeln eingehalten worden sind (vgl. Tabelle unten).
Feldname Datenbereiche und Validierungsregeln für einzelne Felder Codes für fehlende Daten
FIREID Keine doppelten Werte zulässig (ID muss bestehen und innerhalb des Landes einmalig vergeben sein) Fehlende Daten nicht zulässig
DATEAL Datum muss im Meldejahr existieren (z. B. Jahr = Meldejahr; Monatsbereich: 1..12; Tagesbereich: je nach Monat) 99999999
TIMEAL Bereiche: Stunde (0..23); Minuten (0..59) 9999
DATEIN Datum muss im Meldejahr existieren (z. B. Jahr = Meldejahr; Monatsbereich: 1..12; Tagesbereich: je nach Monat) 99999999
TIMEIN Bereiche: Stunde (0..23); Minuten (0..59) 9999
DATEEX Datum muss im Meldejahr existieren (z. B. Jahr = Meldejahr; Monatsbereich: 1..12; Tagesbereich: je nach Monat) 99999999
TIMEEX Bereiche: Stunde (0..23); Minuten (0..59) 9999
NUTS3 NUTS3-Code muss in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (oder für neue MS in der GISCO-Datenbank) vorliegen XX
CODECOM Gemeindecode muss einem Code in der von dem MS vorgelegten Liste der Gemeindecodes entsprechen XX
NAMECOM Gemeindename muss einem Namen in der von dem MS vorgelegten Liste der Gemeindenamen entsprechen XX
TBA Bereich: TBA > 0 -999
FBA Bereich: FBA ≥ 0 -999
NFBA Bereich: NFBA ≥ 0 -999
CAUSE Bereich: CAUSE in (1,2,3,4) 9
In einer zweiten Phase wird die logische Konsistenz zwischen den Feldern überprüft. Hierzu werden mehrere Regeln auf die eingegangenen Daten angewendet, wie in den folgenden — nicht erschöpfenden — Beispielen dargestellt:
1.
Die zeitliche Abfolge „Datum/Uhrzeit des Alarms” -> „Datum/Uhrzeit der Maßnahme” -> „Datum/Uhrzeit der Brandlöschung” ist einzuhalten. Nur in Einzelfällen ist es zulässig, dass „Datum/Uhrzeit des Alarms” = „Datum/Uhrzeit der Maßnahme” . In diesem Fall muss das erste Eingreifen unmittelbar auf die Entdeckung des Brandes folgen (Brand durch eine Feuerwehreinheit entdeckt), obwohl diese Situation eher selten vorliegt.
2.
Es wird überprüft, dass „Verbrannte Waldfläche” + „Verbrannte nicht bewaldete Fläche” = „Verbrannte Gesamtfläche” .
3.
Die in CODECOM und NAMECOM angegebene Gemeinde muss zu der in NUTS3 angegebenen Gebietseinheit gehören.

Fußnote(n):

(1)

Für Belgien „Gemeenten/Communes” , für Dänemark „Kommuner” , für Deutschland „Gemeinden” , für Griechenland „Demoi/Koinotites” , für Spanien „Municipios” , für Frankreich „Communes” , für Irland „Counties or County boroughs” , für Italien „Comuni” , für Luxemburg „Communes” , für die Niederlande „Gemeenten” , für Österreich „Gemeinden” , für Portugal „Freguesias” , für Finnland „Kunnat/Kommuner” , für Schweden „Kommuner” und für das Vereinigte Königreich „Wards” . Für Zypern „Chor” , für die Tschechische Republik „Obec” , für Estland „Linn/Vald” , für Ungarn „Telep” , für Litauen „Savyvaldybe” , für Lettland „Pagasts/Pilseta” , für Polen „Gmina” , für Slowenien „Obcina” , für die Slowakische Republik „Obce/Ku” .

(2)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1).

(*)

Bezug auf die Absätze in diesem Anhang.

(**)

Länge der Felder (Anzahl der Stellen) nur für Felder mit feststehender Länge angegeben. Da der Gemeindecode gemäß der MS-Nomenklatur übermittelt wird, kann dieser je nach Land unterschiedlich lang sein.

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