Präambel VO (EG) 2006/1737

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Seit dem 1. Januar 2003 bietet die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 die Grundlage für die Fortsetzung und Weiterentwicklung integrierter Maßnahmen, die zuvor auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(2) und der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(3) durchgeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 bietet auch Möglichkeiten für den Umgang mit Umweltfragen, die für die Gemeinschaft in Zukunft relevant werden.
(2)
Derzeit sind folgende Verordnungen in Kraft: Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission vom 10. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(4), Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme(5), Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(6), Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(7) sowie Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 der Kommission vom 21. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(8). Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 sollten einige Bestimmungen von Durchführungsverordnungen weiterhin gelten, während andere zu ändern sind. Der Effizienz, Eindeutigkeit und Zweckmäßigkeit halber sollten diese Verordnungen durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden, in den alle Bestimmungen aufgenommen werden, die weiterhin relevant sind.
(3)
Die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder sollten auch in Zukunft unter Nutzung des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte sowie des Netzes von Probeflächen für die intensive und ständige Überwachung beobachtet werden, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86, die Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 und die Verordnung (EG) Nr. 1091/94 eingerichtet und umgesetzt wurden.
(4)
Neue Monitoringtätigkeiten sollten auf Pilotphasen wie Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte beschränkt werden, die dazu dienen, mögliche Optionen für neue Monitoringtätigkeiten zu beschreiben.
(5)
Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 sind für den Zeitraum 2003 bis 2006 keine detaillierten Bestimmungen und Hinweise zu neuen Monitoringtätigkeiten und der Mitteilung der Ergebnisse erforderlich, da für diesen Zeitraum keine solchen Monitoringtätigkeiten vorgesehen sind.
(6)
Das in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 genannte Handbuch zu Parametern, Monitoringmethoden und den Formaten für die Datenübermittlung basiert auf den Monitoringbestimmungen der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/87, (EG) Nr. 804/94 und (EG) Nr. 1091/94. Angesichts der jüngsten technischen Fortschritte müssen diese Bestimmungen überarbeitet werden. Insbesondere sollten die für die Ermittlung des Zustands der Kronen verwendeten Verfahren des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte und des Netzes der Beobachtungsflächen für die intensive Überwachung zusammengeführt werden. Das Handbuch sollte auch Verfahren für zusätzliche Monitoringtätigkeiten zu Fragen wie Phänologie, Qualität der Umgebungsluft, Schädigung der Ozonschicht und Waldstreu erfassen.
(7)
Das Monitoring von Waldbränden sollte sich weiterhin auf das Europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS) stützen. EFFIS baut auf den Ergebnissen des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems auf, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2158/92 und der Verordnung (EG) Nr. 804/94 eingerichtet und umgesetzt wurde, und bezieht zusätzliche Informationen ein, die im Rahmen des europäischen Vorwarnsystems für Waldbrände (EFFRFS) und des Europäischen Bewertungssystems für Waldbrandschäden (EFFDAS) von der Gemeinsamen Forschungsstelle erfasst werden.
(8)
Vorsorgemaßnahmen gegen Waldbrände sollten auf der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 aufbauen, es sei denn, solche Maßnahmen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(9) gefördert und sind Bestandteil von Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums. In dieser Verordnung sollten gemeinsame Kerndaten, die die Mitgliedstaaten über alle Waldbrände, die auf ihrem Hoheitsgebiet auftreten, übermitteln, sowie technische Spezifikationen für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden.
(9)
Um Kohärenz mit anderen durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten und um Doppelarbeit und Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollten Vorschläge für Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 unterbreitet werden, von der Kommission anhand genau festgelegter Kriterien bewertet werden.
(10)
Um ferner sicherzustellen, dass solche Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte auf aktuelle Fragen und den tatsächlichen Bedarf im Bereich des Waldmonitoring abgestimmt sind, muss eine Rangliste für die Bewilligung einer Gemeinschaftsunterstützung für entsprechende Maßnahmen festgelegt werden.
(11)
Bei der Erstellung der nationalen Programme und bei den damit zusammenhängenden finanziellen Aspekten sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11) berücksichtigt werden.
(12)
Es sollten Regeln für die Erstattungsfähigkeit festgelegt werden, um den Umfang der Kosten zu bestimmen, die für eine Teilfinanzierung durch die Gemeinschaft in Frage kommen.
(13)
Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe sollte den Ständigen Forstausschuss zu technischen Fragen des Monitoringprogramms beraten.
(14)
Jeder Mitgliedstaat sollte anhand von Kriterien, die mit dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt werden, eine zuständige Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Anforderungen eines soliden Finanzmanagements und die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die rechtliche und finanzielle Zuständigkeit für die Durchführung des genehmigten nationalen Programms haben und für Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug der zuständigen Stelle verantwortlich sein.
(15)
Belgien, Deutschland und Portugal sollten aufgrund ihrer dezentralisierten Verwaltungsstrukturen die Möglichkeit haben, mehr als nur eine zuständige Stelle zu benennen.
(16)
Daten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 an die Kommission weitergeleitet werden, sollten als Dokumente im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(12) betrachtet werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/367/EWG des Rates(13) eingesetzten Ständigen Forstausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(2)

ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

(3)

ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

(4)

ABl. L 161 vom 22.6.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 (ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3).

(5)

ABl. L 93 vom 12.4.1994, S. 11.

(6)

ABl. L 125 vom 18.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999.

(7)

ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 41. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 17).

(8)

ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/2004.

(9)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(10)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(11)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(12)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(13)

ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14.

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