Präambel VO (EG) 2006/178

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Kommission die Anhänge I, II, III und IV zu dieser Verordnung zu erstellen, da dies Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der genannten Verordnung ist.
(2)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene Rückstandshöchstgehalte (RHG) gibt, sowie Erzeugnisse, für die es angezeigt erscheint, harmonisierte RHG anzuwenden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
(5)
Für Fisch und ausschließlich zu Futterzwecken bestimmte Kulturen sind bislang noch keine einzelnen Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben worden, und Angaben, die als Grundlage für die Festlegung entsprechender Werte dienen könnten, liegen nicht vor. Es erscheint angemessen, eine ausreichende Zeitspanne vorzusehen, um entsprechende Angaben zu erstellen bzw. einzuholen. Ein Zeitraum von drei Jahren dürfte hierzu genügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

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