Artikel 13 VO (EG) 2006/1794
Festsetzung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Gebührenzone jährlich Gebührensätze festgelegt werden.
Gebührensätze werden in Landeswährung festgesetzt. Beschließen Mitgliedstaaten, die Teil eines funktionalen Luftraumblocks bilden, eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz einzuführen, wird dieser Gebührensatz in Euro oder in der Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol von der anwendbaren Währung in Kenntnis.
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 kann der Gebührensatz im Laufe des Jahres geändert werden, wenn ein Vorwarnmechanismus ausgelöst wird.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und gegebenenfalls Eurocontrol von diesen Gebührensätzen für jede Gebührenzone in Kenntnis.
(4) Gebührensätze für das erste Jahr des Bezugszeitraums werden auf der Grundlage des Leistungsplans berechnet, den der betreffende Mitgliedstaat oder funktionale Luftraumblock zum 1. November des Jahres vor Beginn des Bezugszeitraums übermittelt hat. Werden Leistungspläne nach dem 1. November des Jahres vor Beginn des Bezugszeitraums verabschiedet, werden die Gebührensätze erforderlichenfalls auf der Grundlage des endgültig verabschiedeten Plans oder der beschlossenen anwendbaren Korrekturmaßnahmen neu berechnet.
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