Artikel 15 VO (EG) 2006/1794
Transparenz der Gebührenregelung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vertreter der Luftraumnutzer regelmäßig zur Gebührenpolitik gehört werden. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen über die Gebührenregelung nach Anhang VI oder, falls ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Artikel 1 Absatz 6 erlassen hat, nach Anhang III Teil 2 mit und veranstalten eine effektive, transparente Anhörung, auf der diese Informationen sowie die Informationen nach Artikel 8 in Gegenwart der betreffenden Flugsicherungsorganisationen präsentiert werden.
(2) Unbeschadet von Artikel 18 der Flugsicherungsdienste-Verordnung werden die einschlägigen Unterlagen den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden drei Wochen vor der Anhörung zur Verfügung gestellt.
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