ANHANG I VO (EG) 2006/1794

PRÜFUNG DER FLUGHÄFEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 6

Bevor die Mitgliedstaaten einen Beschluss nach Artikel 1 Absatz 6 fassen, prüfen sie,
1.
inwieweit es Flugsicherungsorganisationen freisteht, Flugsicherungsdienste an Flughäfen anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen:

Gibt es beträchtliche wirtschaftliche Hindernisse, die es einer Flugsicherungsorganisation nicht erlauben würden, Flugsicherungsdienste anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen?

Gibt es beträchtliche rechtliche Hindernisse, die es einer Flugsicherungsorganisation nicht erlauben würden, Flugsicherungsdienste anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen?

Die Länge der Vertragsdauer.

Gibt es ein Verfahren, das den Transfer von Vermögensgegenständen und Personal von einer Flugsicherungsorganisation auf eine andere ermöglicht?

2.
inwieweit Flughäfen frei entscheiden können, von wem sie Flugsicherungsdienste beziehen, einschließlich der Möglichkeit, diese Dienste selbst zu erbringen:

Können die Flughäfen, Flugsicherungsdienste selbst erbringen?

Gibt es Hindernisse rechtlicher, vertraglicher oder praktischer Art, die einem Flughafen den Wechsel zu einer anderen Flugsicherungsorganisation erschweren?

Welche Rolle spielen die Vertreter der Luftraumnutzer bei der Auswahl der Flugsicherungsorganisation?

3.
inwieweit mehrere Flugsicherungsorganisationen zur Verfügung stehen, unter denen die Flughäfen auswählen können:

Gibt es starre Strukturen, die die Auswahl der Flugsicherungsdienste für die Flughäfen konkret einschränken?

Gibt es alternative Anbieter von Flugsicherungsdiensten und/oder besteht die Möglichkeit, solche Dienste selbst zu erbringen, so dass die Flughäfen mehr Wahlmöglichkeiten haben?

4.
inwieweit Flughäfen wirtschaftlichem Kostendruck oder anreizgestützten Regulierungsmaßnahmen unterliegen:

Werben die Flughäfen aktiv um Fluggesellschaften?

In welchem Umfang tragen die Flughäfen die Gebühren für Flugsicherungsdienste selbst?

Arbeiten die Flughäfen unter Wettbewerbsbedingungen oder wirtschaftlichen Anreizen, die auf eine Preisbegrenzung oder anderweitige Kostenreduzierung abzielen?

5.
Bei mehr als 150000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr wird die in Nummern 1 bis 4 genannte Prüfung auf der Ebene jedes einzelnen Flughafens durchgeführt.

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