ANHANG I VO (EG) 2006/1794
PRÜFUNG DER FLUGHÄFEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 6
Bevor die Mitgliedstaaten einen Beschluss nach Artikel 1 Absatz 6 fassen, prüfen sie,- 1.
- inwieweit es Flugsicherungsorganisationen freisteht, Flugsicherungsdienste an Flughäfen anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen:
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Gibt es beträchtliche wirtschaftliche Hindernisse, die es einer Flugsicherungsorganisation nicht erlauben würden, Flugsicherungsdienste anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen?
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Gibt es beträchtliche rechtliche Hindernisse, die es einer Flugsicherungsorganisation nicht erlauben würden, Flugsicherungsdienste anzubieten oder die Erbringung solcher Dienste einzustellen?
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Die Länge der Vertragsdauer.
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Gibt es ein Verfahren, das den Transfer von Vermögensgegenständen und Personal von einer Flugsicherungsorganisation auf eine andere ermöglicht?
- 2.
- inwieweit Flughäfen frei entscheiden können, von wem sie Flugsicherungsdienste beziehen, einschließlich der Möglichkeit, diese Dienste selbst zu erbringen:
- —
Können die Flughäfen, Flugsicherungsdienste selbst erbringen?
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Gibt es Hindernisse rechtlicher, vertraglicher oder praktischer Art, die einem Flughafen den Wechsel zu einer anderen Flugsicherungsorganisation erschweren?
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Welche Rolle spielen die Vertreter der Luftraumnutzer bei der Auswahl der Flugsicherungsorganisation?
- 3.
- inwieweit mehrere Flugsicherungsorganisationen zur Verfügung stehen, unter denen die Flughäfen auswählen können:
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Gibt es starre Strukturen, die die Auswahl der Flugsicherungsdienste für die Flughäfen konkret einschränken?
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Gibt es alternative Anbieter von Flugsicherungsdiensten und/oder besteht die Möglichkeit, solche Dienste selbst zu erbringen, so dass die Flughäfen mehr Wahlmöglichkeiten haben?
- 4.
- inwieweit Flughäfen wirtschaftlichem Kostendruck oder anreizgestützten Regulierungsmaßnahmen unterliegen:
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Werben die Flughäfen aktiv um Fluggesellschaften?
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In welchem Umfang tragen die Flughäfen die Gebühren für Flugsicherungsdienste selbst?
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Arbeiten die Flughäfen unter Wettbewerbsbedingungen oder wirtschaftlichen Anreizen, die auf eine Preisbegrenzung oder anderweitige Kostenreduzierung abzielen?
- 5.
- Bei mehr als 150000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr wird die in Nummern 1 bis 4 genannte Prüfung auf der Ebene jedes einzelnen Flughafens durchgeführt.
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