ANHANG I VO (EG) 2006/1850
Merkmale | Beschreibung |
Höchstgehalt (in Gewichtshundertteilen) |
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Aufbereiteter Hopfen | Nicht aufbereiteter Hopfen | ||
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Wassergehalt | 12 | 14 |
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Teile von Stängelblättern, Stängel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele | 6 | 6 |
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Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile entfallen. | 3 | 4 |
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Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht. | 2 | 2 |
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