ANHANG I VO (EG) 2006/1850

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON HOPFENZAPFEN

(gemäß Artikel 4)

Merkmale Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtshundertteilen)

Aufbereiteter Hopfen Nicht aufbereiteter Hopfen
a)
Feuchtigkeit
Wassergehalt 12 14
b)
Prozentsatz Blätter und Stiele
Teile von Stängelblättern, Stängel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele 6 6
c)
Prozentsatz Hopfenabfälle
Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile entfallen. 3 4
d)
Für Hopfen ohne Samen Prozentsatz der Samen
Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht. 2 2

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