ANHANG III VO (EG) 2006/1850

KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN

Die Verpackungen werden je nach Art wie folgt gekennzeichnet:
a)
in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:

durch Aufdruck auf die Verpackung oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;

b)
Hopfenpulver in Päckchen:

durch Aufdruck auf das Päckchen oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;

c)
Hopfenpulver oder Hopfenextrakt in Metalldosen:

durch Aufdruck auf die Dose oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss oder durch Prägestempel im Metall der Dose;

d)
versiegelte Verpackungen mit einer Partie Päckchen oder Dosen Hopfenpulver oder Hopfenextrakt:

durch Aufdruck auf die versiegelte Verpackung oder den Klebestreifenverschluss und

in der versiegelten Verpackung auf jedem Päckchen oder jeder Dose Hopfenpulver oder Hopfenextrakt oder dessen bzw. deren Klebestreifenverschluss.

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