ANHANG III VO (EG) 2006/1850
KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN
Die Verpackungen werden je nach Art wie folgt gekennzeichnet:- a)
- in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:
- —
durch Aufdruck auf die Verpackung oder
- —
durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;
- b)
- Hopfenpulver in Päckchen:
- —
durch Aufdruck auf das Päckchen oder
- —
durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;
- c)
- Hopfenpulver oder Hopfenextrakt in Metalldosen:
- —
durch Aufdruck auf die Dose oder
- —
durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss oder durch Prägestempel im Metall der Dose;
- d)
- versiegelte Verpackungen mit einer Partie Päckchen oder Dosen Hopfenpulver oder Hopfenextrakt:
- —
durch Aufdruck auf die versiegelte Verpackung oder den Klebestreifenverschluss und
- —
in der versiegelten Verpackung auf jedem Päckchen oder jeder Dose Hopfenpulver oder Hopfenextrakt oder dessen bzw. deren Klebestreifenverschluss.
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