Artikel 2 VO (EG) 2006/1881

Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1) Bei der Anwendung der im Anhang festgelegten Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder aus mehr als einer Zutat bestehende Erzeugnisse ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
b)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
c)
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
d)
die analytische Bestimmungsgrenze.

(2) Die spezifischen Konzentrations- bzw. Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren bzw. für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmittel sind vom Lebensmittelunternehmer mitzuteilen und zu begründen, wenn die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführt.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel festgelegt sind.

(4) Soweit das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder enthält, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte festlegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.