Artikel 7 VO (EG) 2006/1881
Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von Artikel 1 werden Belgien, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter frischer Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.
(2) Abweichend von Artikel 1 werden Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter, ganzjährig geernteter frischer Salat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.
(3) Abweichend von Artikel 1 wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf seinem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter, vom 1. Oktober bis 31. März geernteter frischer Salat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.
(4) Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland, Schweden und Lettland gestatten, dass Wildlachs (Salmo salar) aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.
(5) Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland und Schweden gestatten, dass Wildheringe (Clupea harengus), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge (Salvelinus spp), wild gefangene Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) aus dem Ostseeraum sowie deren Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte and Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, von Wildsaiblingen, von wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen aus dem Ostseeraum sowie von deren Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.
(6) Abweichend von Artikel 1 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als in Nummer 6.1.4 des Anhangs festgelegt aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten:
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Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse;
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Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch;
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Slowakische Republik: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei „traditionelles Räuchern” bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird;
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Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse;
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Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.
Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
(7) Abweichend von Artikel 1 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als in Nummer 6.1.5 des Anhangs festgelegt aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten:
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Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch;
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Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen;
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Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.
Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
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