Artikel 9 VO (EG) 2006/1881

Monitoring und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSA regelmäßig die Ergebnisse mit.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Zusammenfassung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission(1) ermittelten Ergebnisse vor und übermitteln die Einzeldaten über das Vorkommen an die EFSA.

(3) Die Mitgliedstaaten und Interessenverbände übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSA zu übermitteln.

(4) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit.

Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden regelmäßig an die EFSA-Datenbank die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.

(5) Von den Mitgliedstaaten und den Interessenverbänden erhobene Daten über das Vorkommen von nicht in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kontaminanten können an die EFSA übermittelt werden.

(6) Daten über das Vorkommen sind der EFSA im EFSA-Übermittlungsformat gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)” für Lebens- und Futtermittel(2) und gemäß den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA für die jeweiligen Kontaminanten vorzulegen. Interessenverbände können der EFSA Daten über das Vorkommen gegebenenfalls in einem von der EFSA festgelegten vereinfachten Übermittlungsformat vorlegen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).

(2)

http://www.efsa.europa.eu/en/datex/datexsubmitdata.htm

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