Artikel 1 VO (EG) 2006/1882

Die Probenahme, Probenaufbereitung und Analysen zur amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführten Lebensmittel sind gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

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