Artikel 16 VO (EG) 2006/1893
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert:
- 1)
- Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1” durch „NACE Rev. 2” ersetzt.
- 2)
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Erfassungsbereich 1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.
2. Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.
- 3)
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Häufigkeit und Rückrechnungen 1. Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.
2. Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.
- 4)
-
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.
- 5)
-
Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),
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