Artikel 2 EuMahnVO (VO (EG) 2006/1896)

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit.ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( „acta jure imperii” ).

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a)
die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
b)
Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
c)
die soziale Sicherheit,
d)
Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit

i)
diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind,

oder

ii)
diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat” die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

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