Artikel 2 EuMahnVO (VO (EG) 2006/1896)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit.ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( „acta jure imperii” ).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- a)
- die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
- b)
- Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
- c)
- die soziale Sicherheit,
- d)
-
Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit
- i)
-
diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind,
oder
- ii)
- diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat” die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
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