Artikel 5 EuMahnVO (VO (EG) 2006/1896)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Ursprungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
- 2.
- „Vollstreckungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
- 3.
- „Gericht” alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
- 4.
- „Ursprungsgericht” das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.
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