ANHANG V VO (EG) 2006/19

JORDANIEN

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

Laufende Nr.KN-CodeWarenbezeichnungKontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz
09.1152060310Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frischVom 1.1. bis 31.12.20062000Freistellung
Vom 1.1. bis 31.12.20074500
Vom 1.1. bis 31.12.20087000
Vom 1.1. bis 31.12.20099500
Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.12000
09.116007019050Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühltVom 1.1. bis 31.12.20061000Freistellung
07019090Andere Kartoffeln, frisch oder gekühltVom 1.1. bis 31.12.20072350
Vom 1.1. bis 31.12.20083700
Vom 1.1. bis 31.12.20095000
09.116307032000Knoblauch, frisch oder gekühltVom 1.1. bis 31.12.2006 und für jeden anderen Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12, bis 31.12.20091000Freistellung
09.1164070700Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltVom 1.1. bis 31.12.20062000Freistellung(1)(2)
Vom 1.1. bis 31.12.20073000
Vom 1.1. bis 31.12.20084000
Vom 1.1. bis 31.12.20095000
09.11650805Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknetVom 1.1. bis 31.12.20061000Freistellung(1)(3)(4)
Vom 1.1. bis 31.12.20073350
Vom 1.1. bis 31.12.20085700
Vom 1.1. bis 31.12.20098000
09.115808101000Erdbeeren, frischVom 1.1. bis 31.12.2006500Freistellung
Vom 1.1. bis 31.12.20071000
Vom 1.1. bis 31.12.20081500
Vom 1.1. bis 31.12.20092000
09.1166150910Olivenöl, nicht behandeltVom 1.1. bis 31.12.20062000Freistellung(5)
Vom 1.1. bis 31.12.20074500
Vom 1.1. bis 31.12.20087000
Vom 1.1. bis 31.12.20099500
Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1 bis 31.12.12000

Fußnote(n):

(1)

Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)

Für Einfuhren von Gurken des KN-Codes 07070005 in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 44,9 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(3)

Für Einfuhren von Süßorangen frisch des KN-Codes 08051020 in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 26,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(4)

Für Einfuhren frischer Clementinen des KN-Codes ex08052010 (TARIC Unterposition 05) in dem Zeitraum von 1. November bis Ende Februar wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 48,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(5)

Die Freistellung gilt nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse, die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

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