Artikel 26 VO (EG) 2006/1905
Flankierende Maßnahmen
1. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, z. B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission für die administrative Unterstützung bei der Verwaltung der aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen.
2. Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresrichtprogramme einbezogen sein, sondern können auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich.
Die Kommission erlässt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absätze 3 und 4.
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