Artikel 2 HCVO (VO (EG) 2006/1924)
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung
- a)
- gelten für „Lebensmittel” , „Lebensmittelunternehmer” , „Inverkehrbringen” und „Endverbraucher” die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Artikel 3 Nummern 3, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1);
- b)
- gilt für „Nahrungsergänzungsmittel” die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2002/46/EG;
- c)
- gelten für „Nährwertkennzeichnung” , „Eiweiß” , „Kohlenhydrat” , „Zucker” , „Fett” , „gesättigte Fettsäuren” , „einfach ungesättigte Fettsäuren” , „mehrfach ungesättigte Fettsäuren” und „Ballaststoffe” die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG;
- d)
- gilt für „Kennzeichnung” die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG.
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Angabe” jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;
- 2.
- „Nährstoff” ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist;
- 3.
- „andere Substanz” einen anderen Stoff als einen Nährstoff, der eine ernährungsbezogene Wirkung oder eine physiologische Wirkung hat;
- 4.
-
„nährwertbezogene Angabe” jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
- a)
- der Energie (des Brennwerts), die es
- i)
- liefert,
- ii)
- in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
- iii)
- nicht liefert, und/oder
- b)
- der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
- i)
- enthält,
- ii)
- in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
- iii)
- nicht enthält;
- 5.
- „gesundheitsbezogene Angabe” jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
- 6.
- „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos” jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt;
- 7.
- „Behörde” die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
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