Artikel 5 VO (EG) 2006/1925
Reinheitskriterien
(1) Die Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.
(2) Für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen gelten die Reinheitskriterien, die durch Gemeinschaftsvorschriften im Hinblick auf ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von dieser Verordnung erfassten Zwecken festgelegt wurden.
(3) Für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten bis zu einer solchen Festlegung die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden; nationale Bestimmungen mit strengeren Reinheitskriterien dürfen so lange beibehalten werden.
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