ANHANG III VO (EG) 2006/1925

STOFFE, DEREN VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN VERBOTEN ODER EINGESCHRÄNKT IST ODER VON DER GEMEINSCHAFT GEPRÜFT WIRD

Teil A — Verbotene Stoffe

Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist

Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist

Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist

Ephedrakraut und Zubereitungen daraus, die aus Ephedra-Arten gewonnen werden

Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten

Yohimberinde und Zubereitungen daraus, die aus Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) gewonnen werden

TEIL B

Stoff, deren Verwendung eingeschränkt ist Verwendungsbedingungen Zusätzliche Anforderungen
Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten(1) Der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat in einer täglichen Portion von Lebensmitteln liegt unter 800 mg.

Auf dem Etikett ist die maximale tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Lebensmittels anzugeben und ein Warnhinweis anzubringen, eine Tagesdosis von 800 mg (-)-Epigallocatechin-3-gallat nicht zu überschreiten.

In der Kennzeichnung ist der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels anzugeben.

Das Etikett muss folgende Warnhinweise enthalten:

„Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden” .

„Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden” .

„Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden” .

Monacoline aus Rotschimmelreis Einzelportionen des Erzeugnisses für den täglichen Verzehr müssen weniger als 3 mg Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten.

In der Kennzeichnung sind die Anzahl der Einzelportionen des Erzeugnisses für den maximalen Verzehr pro Tag und ein Warnhinweis anzugeben, dass eine Tagesdosis von 3 mg Monacolinen aus Rotschimmelreis oder mehr nicht verzehrt werden darf.

In der Kennzeichnung ist der Gehalt an Monacolinen je Portion des Erzeugnisses anzugeben.

Die Kennzeichnung enthält folgende Warnhinweise:

„Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen, Kindern unter 18 Jahren und Erwachsenen über 70 Jahren verzehrt werden.”

„Holen Sie beim Auftreten gesundheitlicher Beschwerden ärztlichen Rat zum Verzehr dieses Erzeugnisses ein.”

„Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie cholesterinsenkende Mittel einnehmen.”

„Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie bereits andere Erzeugnisse zu sich nehmen, die Rotschimmelreis enthalten.”

Andere Trans-Fettsäuren als solche, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen Höchstens 2 g pro 100 g Fett in Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und in Lebensmitteln, die für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind Lebensmittelunternehmer, die nicht für den Endverbraucher oder nicht für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer liefern, stellen sicher, dass die belieferten Lebensmittelunternehmer Angaben über die Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen erhalten, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt.

Teil C — Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden

Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten(2)

Monacoline aus Rotschimmelreis

Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula L. oder Rhamnus purshiana DC., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten

Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten

Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten

Yohimberinde und Zubereitungen daraus, die aus Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) gewonnen werden

Fußnote(n):

(1)

ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse.

(2)

ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse.

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