Präambel VO (EG) 2006/197
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Gemeinschaftsvorschriften über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vollständig überarbeitet und eine Reihe strenger Anforderungen aufgenommen. Darüber hinaus sieht sie vor, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.
- (2)
- Auf Grund der strengen Anforderungen wurde den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel(2) eine Ausnahmeregelung gewährt, damit sie zulassen können, dass Unternehmer bis 31. Dezember 2005 weiterhin nationale Vorschriften über Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs anwenden können. Die Mitgliedstaaten haben um Verlängerung der Ausnahmeregelung ersucht, um Handelsstörungen zu vermeiden. Daher sollte die Ausnahmeregelung verlängert werden.
- (3)
- Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(3) enthält die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für Deponien und die Art der Abfälle, die in den verschiedenen Deponien anzunehmen sind. Somit sollten die in der genannten Richtlinie enthaltenen Maßnahmen gelten, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die ehemaligen Lebensmittel keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, wenn sie in einer Deponie entsorgt werden.
- (4)
- Bestimmte ehemalige Lebensmittel wie beispielsweise Brot, Teigwaren, Gebäck und ähnliche Erzeugnisse stellen für die Gesundheit von Mensch oder Tier kaum ein Risiko dar, sofern sie nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs, z. B. rohem Fleisch, rohen Fischereierzeugnissen, rohen Eiern oder roher Milch, gekommen sind. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde zulassen dürfen, dass die ehemaligen Lebensmittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden, sofern die Behörde davon überzeugt ist, dass dies keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Die zuständige Behörde sollte auch zulassen dürfen, dass sie für andere Zwecke verwendet werden, beispielsweise als Düngemittel, oder dass sie behandelt oder anderweitig beseitigt werden, wie beispielsweise in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, die nicht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist.
- (5)
- Die Kommission hat ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu den möglichen Risiken einzuholen, die eine Umwandlung der geltenden verlängerten Ausnahmeregelung in Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darstellen könnte.
- (6)
- Zur Ausschaltung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen weiterhin geeignete Kontrollsysteme eingesetzt werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).
- (2)
ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22.
- (3)
ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
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