Artikel 5 VO (EG) 2006/198

Für die Datenüberprüfung, Fehlerberichtigung, Imputation und Gewichtung sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Imputation und Gewichtung der Variablen erfolgt nach den in Anhang III genannten Grundsätzen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind ausführlich zu begründen und im Qualitätsbericht aufzuführen.

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