Präambel VO (EG) 2006/198

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.
(2)
Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge und die detaillierten NACE- und Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, betreffen.
(3)
Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen.
(4)
Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, den Aufbau der Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten erlassen werden.
(5)
Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung sollte festgelegt werden.
(6)
Darüber hinaus sollten Bestimmungen über das geeignete technische Format und den geeigneten Austauschstandard für die elektronisch übermittelten Daten erlassen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

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