Präambel VO (EG) 2006/1992
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.
- (2)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.
- (4)
- Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (**)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.
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