ANHANG VO (EG) 2006/208

Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.
Im Anhang VI wird Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.
Eine Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:

a)
eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit

i)
Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii)
Aufzeichnungsgeräten zur kontinuierlichen Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und
iii)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

b)
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

Für Biogasanlagen ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch, wenn sie

i)
nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden,
ii)
Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an einem anderen Ort pasteurisiert/entseucht wurde, oder
iii)
tierische Nebenprodukte verarbeiten, die ohne Bearbeitung verwendet werden dürfen.

Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

2.
Eine Kompostieranlage muss über folgende Installationen verfügen:

a)
einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit

i)
Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii)
Aufzeichnungsgeräten zur — gegebenenfalls kontinuierlichen — Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und
iii)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

b)
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern.

Andere Arten von Kompostiersystemen können zulässig sein, sofern sie

i)
ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer gewährleisten;
ii)
so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gegeben sein muss;
iii)
alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Befindet sich die Kompostieranlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

b)
Abschnitt B Nummer 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

11.
Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

c)
Abschnitt C Nummer 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

12.
Material der Kategorie 3, das in mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung ausgestatteten Biogasanlage als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

a)
Höchstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm,
b)
Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung 70 °C und
c)
Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

Milch, Kolostrum und Milcherzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohstoff verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere übertragbare Krankheiten zu verbreiten.

d)
Abschnitt C Nummer 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

13.
Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

a)
Höchstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm,
b)
Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und
c)
Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten.

e)
Folgender Abschnitt C Nummer 13a wird eingefügt:

13a.
Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine Reduzierung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die gemäß Buchstaben a bis f durchzuführen ist:

a)
Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen;
b)
Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden;
c)
Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von:

i)
endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

oder

ii)
einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;

d)
Mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

i)
bei thermischen und chemischen Verfahren durch:

Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ);

Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren, wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden;

und

ii)
bei chemischen Verfahren auch durch:

Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;

e)
Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;
f)
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

f)
Abschnitt C Nummer 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material.

g)
Abschnitt D Nummer 15 erhält folgende Fassung:

15.
Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Biogas- oder Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1000, M = 5000 in 1 g

oder

Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1000, M = 5000 in 1 g;

und

Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0

wobei

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Fermentationsrückstände oder Kompost, der die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist erneut zu verarbeiten, im Fall von Salmonellen auch zu handhaben oder zu beseitigen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde.

2.
Anhang VIII, Kapitel III, Punkt II Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten gelten die in den folgenden Buchstaben a bis e genannten Bedingungen:

a)
Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen.
b)
Sie müssen mindestens 60 Minuten lang bei mindestens 70 °C hitzebehandelt worden sein und zur Verringerung Sporen bildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein.
c)
Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer als der in Buchstabe b beschriebenen standardisierten Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter die Verminderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

i)
Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.
ii)
Validierung des geplanten Verfahrens

ii-1)
durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

oder

ii-2)
durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

iii)
Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von mindestens 5 log10 von Enterococcus faecalis und Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus, wo sie als eine relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;

bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

iv)
Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens.
v)
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

d)
Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

oder

Enterococaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

und

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0

wobei

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

e)
Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Behandlung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in

i)
dichten, isolierten Silos oder
ii)
vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).

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